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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
1 Ws 41/03
Beschluss vom 26.03.03
Strafaussetzung zur Bewährung, günstige Prognose nach Verbüßung der neuen Strafe möglich
Leitsatz Bei der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat (§ 56 f Ab. 1 Nr. 1 StGB) ist aber nicht nur die neue Straftat des Verurteilten - die zunächst in Erwartung straffreier Führung enttäuscht - zugrunde zu legen. Einzubeziehen sind sämtliche weitere Umstände, die Aufschluss darüber geben können, ob sich die ursprüngliche bei Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung gestellte Prognose als falsch erweist. Insbesondere ist die weitere Entwicklung des Verurteilten nach der neuen Tat zu berücksichtigen. Lassen diese Umstände erkennen, dass trotz der neuen Tat künftig ein straffreies Leben vom Verurteilten zu erwarten ist, so ist die ursprüngliche bei Gewährung der Strafaussetzung gestellte Prognose nicht (mehr) erschüttert (Stree, NStZ 1992, 159; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 25. A., § 56 f Rn. 4; Tröndle/Fischer, StGB, 49. A., § 56 f Rn. 3 c; Leipziger Kommentar-Gribbohm, StGB, 11. A., § 56 f Rn. 13; BGH R StGB § 56 f Abs. 2
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