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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
1 Ws 144/98 (H)
Beschluss vom 08.07.98
Untersuchungshaft; kein Haftgrund der Verdunklungsgefahr bei Nichtbenennen von Mittätern, Androhung von Rache
Leitsatz Der Haftbefehl war aufzuheben, da der Haftgrund der Verdunklungsgefahr, auf den allein der Haftbefehl gestützt wurde, nicht mehr gegeben ist. 1. Der Angeklagte hat die ihm in der Anklageschrift allein noch zur Last gelegten Taten bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter gestanden. Daraus, dass er seine Mittäter nicht nennt, kann Verdunklungsgefahr nicht abgeleitet werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. § 112 Rn. 29). 2. Soweit sich die Verdunklungsgefahr daraus ergeben soll, dass der Angeklagte gegenüber einem Ermittlungsbeamten (welchem?) geäußert habe, der - ihm noch unbekannte - Belastungszeuge werde „nichts zu lachen haben“, findet dies in dem Ermittlungsergebnis keinen Niederschlag. Insoweit liegt als eine einer bestimmten Person zuzuordnende Äußerung lediglich ein Vermerk des POK Konz vor (Bl. 54 d.A.), wonach der Angeklagte erklärt habe, der Zeuge habe bei Bekanntwerden mit erheblichen Repressalien aus seiner Gruppe zu rechnen. Darin ist aber eher die Ankündigung von „Rache“, als die Androhung zu sehen, in prozessordnungswidriger Weise auf den Zeugen einwirken zu wollen, um ihn zu einer Änderung seiner Aussage zu bewegen. Nach dem richterlichen Geständnis der angeklagten Taten durch den Angeklagten kommt es zur Ermittlung der Wahrheit auf den Belastungszeugen aber nicht mehr an, was sich auch darin zeigt, dass er zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde. |
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