Rechtsanwalt

H.J. Anton

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Fachanwalt für Strafrecht

Entscheidungen

Saarländisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Saarbrücken

 

Ss 36/95 (75/95)

 

Beschluss vom 16.08.95

 

Strafzumessung; pauschaler Hinweis auf
Vorstrafen genügt nicht

 

 

Leitsatz

Die vorläufige Einstellung hat, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, ein Verfahrenshindernis begründet (vgl. BGH Bl. 36, 361-363), das einer Verurteilung entgegenstand. Dieses Verfahrenshindernis, das trotz der eingetretenen Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruchs zu berücksichtigen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Großner, StPO, 42. Aufl. Einl. 150, 151 m.w.N.) führt allerdings nicht, wie sonst regelmäßig, zu einer Einstellung des Verfahrens. Da in dem gegenständlichen Verfahren bereits ein Einstellungsbeschluss hinsichtlich dieses Sachverhaltes ergangen ist, kann der fehlerhaften Aufnahme der von der Einstellung betroffenen Tat in den Schuldspruch durch eine Änderung des Schuldspruches begegnet werden, die klarstellt, dass die Verurteilung wegen der Tat, wegen der das Verfahren gem. § 154 StPO eingestellt worden war, entfällt.

 

Bezüglich der Vorstrafen hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits vielfach - unter anderem einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und mehrere Jahre im Jugend- und Erwachsenenvollzug verbracht hat und dass die letzte einschlägige Tat bereits etwa 10 Jahre zurückliegt.

Die vorgenannten Erwägungen sind lückenhaft und unvollständig.

 

Das Landgericht hat weder die einzelnen Vorstrafen angegeben noch die Vorstraftaten genannt. Der pauschale Hinweis auf vielfache, teils einschlägige Vorstrafen und mehrjährige Strafverbüßungen genügt nicht dem Erfordernis des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO und lässt eine rechtliche Überprüfung des angefochtenen Strafausspruchs nicht zu (vgl. KK-Hürxthal, StPO, 3. Aufl., § 267 Rn. 26; OLG Koblenz VRS 71/46).

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