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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Entscheidungen |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
Ss 95/98 (131/98)
Beschluss vom 07.10.98
Beweiserhebung; kein Beschluss ohne Begründung zur Entfernung des Angeklagten bei Zeugenvernehmung
Leitsatz Mit Recht beanstandet die Revision, dass der Gerichtsbeschluss, der zur zeitweisen Entfernung des Angeklagten führte, keine Begründung enthält. Die zeitweise Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO setzt einen in der Hauptverhandlung verkündeten begründeten (§§ 34, 35 StPO) Gerichtsbeschluss voraus. Bleibt wegen Fehlens einer Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (vgl. BGH St 15, 194 und BGH St 15, 194 und BGH St NStZ 1987, 84f mit weiteren Nachweisen). Zwar liegt nach den Entscheidungen des 2., 3. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in den Verfahren BGH St 4, 364, BGH St 1, 194 f. und BGH NStZ 1987, 84 f., beim Fehlen einer Begründung eines verkündeten Beschlusses nach
Im vorliegenden Fall ist diese sichere Feststellung jedoch nicht möglich, da weder auf Grund der Aktenlage (vgl. insbesondere Bl. 103 bis 130 d.A.) noch aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür gefunden werden könne, weshalb die Gefahr bestand, dass die ehemalige Mitangeklagte und jetzige Zeugin K. bei Anwesenheit des Angeklagten die Unwahrheit sagen würde bzw. gesagt hätte.
Bei dieser Sachlage ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, zu überprüfen, ob das erkennende Gericht - im Rahmen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens - rechtlich zutreffend eine der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen als vorliegend erachtet hat (vgl. BGH NStZ 87, 85). |
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