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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Entscheidungen |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
Ss 32/98
Beschluss vom 14.05.98
Strafzumessung; (keine) gleich hohe Strafe bei Änderung des Strafrahmens
Leitsatz Die Verlängerung einer gleich hohen Strafe durch das Berufungsgericht bei Anwendung eines niedrigeren Strafrahmens hat der Tatrichter eingehend zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben der Veränderung des Strafrahmens noch weitere Umstände zugunsten des Angeklagten eintreten (Tröndle, StGB, 48. A., § 46 Rn. 35b; erk. Senat in Ss16/98) Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht ausreichend gerecht. Es enthält im Wesentlichen die gleichen Strafzumessungserwägungen wie das erstinstanzliche Urteil. Dazu kommt, dass in der Berufungshauptverhandlung vom 22.12.1997 ein Teil des Tatvorwurfs (Abgabe von Kokain an die Zeugin T.) gem. § 154a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen dem Landgericht trotz des gemilderten Strafrahmens und der teilweisen Einstellung die gleich hohe Strafe wie im Urteil des Amtsgerichts angemessen erschien.
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