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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Entscheidungen |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
Ss 114/80
Beschluss vom 13.06.80
Verletzung der Aufklärungspflicht
Leitsatz Die Revision stützt sich zwar auf den vom Verteidiger gestellten Beweisantrag, der wie dargelegt, keine bestimmte Beweistatsache enthielt, sie trägt darüberhinaus aber weitere tatsächliche Umstände vor, die die Strafkammer hätten veranlassen müssen, die Frage der Schuldfähigkeit zu klären (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 244 StPO, Rdnr. 246; BGH JR 1951, 509). Dazu gehört der allein bereits hinreichende Vortrag, der in der Hauptverhandlung gehörte Anstaltsarzt Dr. N. habe den Angeklagten als „abnorme Persönlichkeit“ gekennzeichnet. Diese Qualifizierung durch den Sachverständigen wird auch durch die schriftlichen Urteilsgründe bewiesen, die dem Senat aufgrund der gleichzeitig erhobenen Sachrüge zu Einsicht offenstehen.
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