Rechtsanwalt

H.J. Anton

Fachanwalt für Familienrecht

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Entscheidungen

Saarländisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Saarbrücken

 

1 Ws 271/86 (H)

 

Beschluss vom 14.07.86

 

Untersuchungshaft; Urlaub des Kammervorsitzenden kein „anderer wichtiger Grund“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO

 

 

Leitsatz

In der Unterbleibung einer früheren Terminierung wegen des Jahresurlaubs des Kammervorsitzenden liegt allein kein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO.

 

 

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