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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Entscheidungen |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
1 Ws 271/86 (H)
Beschluss vom 14.07.86
Untersuchungshaft; Urlaub des Kammervorsitzenden kein „anderer wichtiger Grund“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO
Leitsatz In der Unterbleibung einer früheren Terminierung wegen des Jahresurlaubs des Kammervorsitzenden liegt allein kein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO.
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