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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
Ss 115/94 (151/94)
Beschluss vom 25.10.94
Anwendbarkeit des § 29 Abs. 5 BtmG; Strafaussetzung zur Bewährung nach Widerruf in anderer Sache; Drogenabhängigkeit allein begründet keine negative Prognose
Leitsatz 1. Bei einem nicht auszuschließenden Erwerb zum Eigenverbrauch hätte es Ausführungen darüber bedurft, ob es sich bei den 22 Gramm Haschisch um eine geringe Menge im Sinne der erwähnten Vorschrift handelt. Dabei kann nicht schon aufgrund des Gewichtes von 22 Gramm der vom Angeklagten erworbenen Menge davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine nicht geringe Menge des Betäubungsmittels handele. Vielmehr hätte es Feststellungen über die Wirkstoffmenge und der durch sie ermöglichten Zahl von Rauschzuständen bedurft, um die Frage der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 5 BtMG abschließende erörtern zu können (vgl. Körner, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rndz. 807 m.w.H.) 2. Bei der Strafzumessung ist zwar auch erörtert, dass der Angeklagte die zur Verurteilung führende Tat während des Laufes zweier Bewährungszeiten begangen hat. Unerörtert blieb jedoch, ob der Widerruf der Strafaussetzung in den anderen Sachen schon erfolgt ist bzw. betrieben wird. Wäre letzteres der Fall, dann könnte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschlüsse Ss 66/89; Ss 2/89; Ss 14/94) dem Angeklagten trotz seines bewährungswidrigen Verhaltens noch einmal Strafaussetzung bewilligt werden. 3. Die Drogenabhängigkeit allein kann mit Rücksicht auf die als unwiderlegt bewertete Einlassung, seit Monaten kein Haschisch mehr zu konsumieren, die im angefochtenen Urteil zugrundeliegende negative Prognose aber nicht begründen. |
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