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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
Ss 94/96 (106/96)
Beschluss vom 02.08.96
BtmG - nicht geringe Menge; Feststellung des Wirkstoffgehaltes; Feststellung zur Qualität durch Schätzung
Leitsatz Das Tatgericht ist gehalten, bei den Ermittlungen der nicht geringfügigen Menge, was hinsichtlich eines sichergestellten Teils des Haschischs möglich gewesen wäre, Feststellungen zum Wirkstoffgehalt zu treffen. Dies hat das Landgericht versäumt. Soweit darüber hinaus konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht getroffen werden konnten, weil ein größerer Teil des urteilsgegenständlichen Haschischs nicht sichergestellt war und deshalb zur Untersuchung nicht zur Verfügung stand, hätte das Landgericht den unbestimmten Wirkstoffgehalt dadurch aufklären müssen, dass es Feststellungen zur Qualität dieses Teils der Haschischmenge getroffen und anhand von Qualitätsangaben eine nicht geringe Menge geschätzt hätte. Zur Qualität des Haschischs enthält das angefochtene Urteil ebenfalls keine Angaben, so dass insgesamt gesehen dem Revisionsbericht die Überprüfung, ob das Landgericht zu Recht die tatbestandliche Voraussetzung der nicht geringen Menge bejaht hat, verwehrt ist.
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