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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
VAs 3/96
Beschluss vom 12.03.96
§ 35 BtmG - Mitverursachung für Kausalzusammenhang; Bedeutung der Äußerung des beteiligten Richters
Leitsatz 1. Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Drogenabhängigkeit und Straftat besteht auch dann, wenn die Straftat durch die Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten zumindest mit verursacht worden ist. 2. Bei der Beurteilung der Frage des Kausalzusammenhangs kann nicht nur auf das Urteil zurückgegriffen werden. Wie aus der Formulierung des Gesetzes (§ 35 I 1 BtMG) „oder steht sonst fest“ hervorgeht, kann auch, gerade bei gem. § 267 IV StPO abgekürzt verfassten Urteilen, auf andere Erkenntnisquellen zurückgegriffen werden. Hierbei kommt der Äußerung des am Verfahren beteiligten Richters besonderes Gewicht zu.
Fundstellen NStZ-RR 1996, 246 |
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