Rechtsanwalt

H.J. Anton

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Entscheidungen

Bundesgerichtshof in Strafsachen

 

4 StR 326/89

 

Beschluss vom 11.07.1989

 

Einsichtsfähigkeit wegen krankhafter
seelischer Störung

 

Angewandte Rechtsnormen

§ 20 StGB, § 21 StGB

 

Leitsatz

1. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder eines anderen in StGB § 20 genannten Grundes, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht StGB § 21, sondern StGB § 20 anwendbar. Die Voraussetzungen des StGB § 21 liegen in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies dem Täter aber vorzuwerfen ist (Festhaltung BGH, 1989-06-01, 4 StR 222/89 und 1985, 03-05, 4 StR 80/85, NStZ 1985, 309; so auch BGH, 1978-08-30, 3 StR 272/78 (S), MDR 1978, 984).

 

2. Für die Frage der Unrechtseinsicht ist von Bedeutung, ob das Zusammenwirken der Alkoholisierung mit der durch den jahrelangen Alkoholmißbrauch hervorgerufenen Wesensänderung des Angeklagten zu der krankhaften seelischen Störung zur Tatzeit geführt hat.

 

Fundstellen

BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 1 (Gründe)

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