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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Bundesgerichtshof in Strafsachen
4 StR 105/97
Beschluss vom 22.04.1997
Erfüllung des Raubtatbestandes durch Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme
Angewandte Rechtsnormen § 242 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB
Leitsatz 1. Der Tatbestand des Raubes erfordert, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme einer Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden.
2. Vorliegend erfolgte die Gewaltanwendung zur Erlangung einer Schußwaffe, nicht aber - auch - zur Wegnahme von Geld (wie geschehen). Fehlt es mithin bei der Wegnahme des Geldes an der für die Tatbestandsverwirklichung des Raubes erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahmehandlung, so kommt insoweit nur eine Verurteilung wegen Diebstahls in Betracht.
Fundstellen NStZ-RR 1997, 298 (red. Leitsatz und Gründe) |
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