Rechtsanwalt

H.J. Anton

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Entscheidungen

Bundesgerichtshof in Strafsachen

 

4 StR 313/92

 

Beschluss vom 18.08.1992

 

Schwere der Schuld und Erziehungszweck bei Bemessung der Jugendstrafe

 

Angewandte Rechtsnormen

§ 18 Abs 2 JGG

 

Leitsatz

1. Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemißt sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist.

 

Fundstellen

BGHR JGG § 18 Abs 2 Erziehung 8 (Gründe)
StV 1993, 532-533 (red. Leitsatz und Gründe)

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