|
Rechtsanwalt H.J. Anton |
|
Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Strafrecht |
|
Entscheidungen |
|
Bundesgerichtshof in Strafsachen
4 StR 313/92
Beschluss vom 18.08.1992
Schwere der Schuld und Erziehungszweck bei Bemessung der Jugendstrafe
Angewandte Rechtsnormen § 18 Abs 2 JGG
Leitsatz 1. Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemißt sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist.
Fundstellen BGHR JGG § 18 Abs 2 Erziehung 8 (Gründe) |
|
Kontakt Rechtsanwalt H.J.Anton Kaltenbachstr. 15 66111 Saarbrücken Tel.: 0 68 1 / 3 55 45 Fax.: 0 68 1 / 3 55 46
Bürozeiten: Mo-Do: 9-12 Uhr Mo, Di, Do: 14-17 Uhr Termine nur nach Absprache
|