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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Bundesgerichtshof in Strafsachen
4 StR 87/97
Beschluss vom 25.03.1997
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Ausschluß der Schuldfähigkeit durch Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholisierung; Beurteilung der Gefährlichkeit aufgrund des psychopathologischen Befundes
Angewandte Rechtsnormen § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 64 StGB
Leitsatz 1. Hat die vom psychiatrischen Sachverständigen festgestellte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des StGB § 21 geführt und ergab die Berechnung der Tatzeit- Blutalkoholkonzentration einen nicht ausschließbaren Wert von etwa 2,3 Promille, so ist eine Gesamtbetrachtung zu der Frage geboten, ob die Alkoholisierung und die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zusammen zum vollständigen Ausschluß seiner Schuldfähigkeit geführt haben können.
2. Das Vorliegen einer depravierten Persönlichkeit mit kindlich retardiertem Verantwortungsbewußtsein spricht zwar für eine erhebliche Fehlentwicklung der Persönlichkeit. Damit ist aber noch nicht dargetan, daß die Persönlichkeitsstörung auch den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht.
3. Die Beurteilung der Gefährlichkeit allein aufgrund des psychopathologischen Befundes reicht regelmäßig nicht aus, um eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu begründen.
Fundstellen NStZ-RR 1997, 229-230 (red. Leitsatz und Gründe) StV 1997, 464-465 (red. Leitsatz und Gründe) BGHR StGB § 63 Zustand 25 (Gründe) |
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