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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Entscheidungen |
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Bundesgerichtshof in Strafsachen
4 StR 561/05
Beschluss vom 10.01.2006
Untreue: Erfordernis des Strafantrags des Mitgesellschafters einer GmbH bei unberechtigten Gewinnentnahmen eines Gesellschafters; erforderliche tatrichterliche Feststellungen
Link zum kompletten Beschluss beim Internetauftritt des BGH
Angewandte Rechtsnormen § 30 Abs 1 GmbHG, § 247 StGB, § 266 Abs 2 StGB
Leitsatz Hat der Gesellschafter einer GmbH durch unberechtigte Gewinnentnahmen das durch § 30 Abs. 1 GmbHG geschützte Stammkapital angegriffen und so eine konkrete Existenzgefährdung für die GmbH entstehen lassen, begründet das Fehlen des grundsätzlich erforderlichen Strafantrags des Mitgesellschafters kein Strafverfolgungshindernis (Rn.5) . Zur tatrichterlichen Feststellung einer solchen konkreten Existenzgefährdung der GmbH bedarf es einer Prüfung des Sachverhalts auf der Grundlage einer nach Zerschlagungswerten aufgestellten, die Abwicklungskosten und etwaige Sozialansprüche mit berücksichtigenden Bilanz (Rn.6) .
Fundstellen wistra 2006, 229-230 (red. Leitsatz und Gründe) |
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