Rechtsanwalt

H.J. Anton

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Entscheidungen

Bundesgerichtshof in Strafsachen

 

4 StR 642/07

 

Beschluss vom 01.04.2008

 

Sexueller Missbrauch von Kindern: Ruhen der Verfolgungsverjährung bis zur Volljährigkeit des Tatopfers in Ansehung gesetzlicher Neuregelung

 

 

Link zum kompletten Beschluss beim Internetauftritt des BGH

 

 

 

Angewandte Rechtsnormen

§ 78b Abs 1 Nr 1 StGB, Art 2 StrÄndG 30, Art 316c StGBEG

 

Leitsatz

§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB schiebt den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch für Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des 30. StrÄndG, dem 30. Juni 1994, begangen wurden, sofern sie - wie hier - bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 2 des 30. StrÄndG bzw. Art. 316c EGStGB). Die in der Literatur vertretene Auffassung, dass Verjährungsfristen nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, die bis zum 30. Juni 1994 liefen, ab dem 18. Geburtstag des Tatopfers nur mit dem nicht verbrauchten Rest weiterlaufen, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vergleiche BGH, 19. November 1996, 1 StR 611/96; BGH, 21. Januar 1998, 2 StR 498/97 und BGH, 7. Dezember 1999, 1 StR 565/99).

 

Fundstellen

StraFo 2008, 336 (red. Leitsatz und Gründe)

NStZ-RR 2008, 200-201 (red. Leitsatz)

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