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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
1 Ss 118/03
Beschluss vom 04.07.03
Anwendung Frist zur Urteilsverkündung; Anwendung des § 275 StPO im Bußgeldverfahren, Absehen von Regelfahrverbot, da nach mehr als zwei Jahren ab Verstoß
Leitsatz In zulässiger Weise beanstandet der Betroffene die verspätete Absetzung des Urteils. Nach § 275 StPO ist das Urteil grundsätzlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Urteilsverkündung zu den Akten zu bringen. Dies hat der Bußgeldrichter nicht beachtet. Das Urteil wurde am 16. August 2001 verkündet, aber erst acht Monate später abgesetzt. Ausweislich eines Vermerks des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist es erst am 16. April 2002 dorthin gelangt. Deshalb war das Urteil bereits aus formellen Gründen aufzuheben, so dass es eines Eingehens auf die zugleich erhobene Sachrüge nicht bedarf. In diesem Zusammenhang ist indes auf die Rechtsprechung des Senats hinzuweisen, wonach von der Anordnung eines Regelfahrverbots abgesehen werden kann, wenn seit Begehung des Verstoßes inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind und der Betroffene in dieser Zeit bei einer nicht unerheblichen Fahrleistung beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. Senat, DAR 2000, 586). |
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