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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
6 UF 24/07 Beschluss vom 25.06.08
Keine Kostenerstattung bei Klagerücknahme
Leitsatz Im FGG-Verfahren kann es im Falle der Rehtsmittelrücknahme bei Vorliegen besonderer Umstände billigem Ermessen entsprechen, von der Anordnung der Kostenerstattung abzusehen (vgl. KG, NJW-RR 1993, 831; von König, a.a.O., Rz. 20; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 a, Rz. 42 m.w.N.). Ein solcher Umstand kann darin zu sehen sein, dass der Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels nicht ohne weiteres hat erkennen können (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1560, 1561).
Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Rechtslage - Bewertung von beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften bei ursprünglicher Teilzeitbeschäftigung und späterer Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung - sowie im Hinblick darauf, dass die Rücknahme der Beschwerde nach Erteilung einer korrigierten Auskunft aufgrund Hinweises des Senats erfolgte (vgl. hierzu: von König, a.a.O., Rz. 20 mit Hinweise auf BayObLG, FamRZ 1998, 436), erscheint es im vorliegenden Fall angebracht, es bei dem Grundsatz zu belassen, dass im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. |
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