Rechtsanwalt

H.J. Anton

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Entscheidungen

Saarländisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Saarbrücken

 

1 Ws 143/07

 

Beschluss vom 18.07.07

 

(Kein) Widerruf der Unterbringung gem. § 63 StGB

 

 

Leitsatz

Da die Prognose des - dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung oder Behinderung gefährlichen Tätern, gegen die wegen dieses Zustands hinsichtlich der Tat ein Schuldvorwurf nicht (§ 20 StGB) oder nur eingeschränkt (§ 21 StGB) erhoben werden kann, dienenden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 63 Rn. 2) - § 63 StGB an den die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Zustand anknüpft, muss dieser Zustand, der noch im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen muss, ein länger dauernder sein (vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., § 63 Rn. 6 m. w. N.). Eine nicht auf einer (andauernden) psychischen Störung beruhende Alkohol-, Medikamenten- oder Betäubungsmittelabhängigkeit rechtfertigt daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich ebenso wenig wie eine infolge lang dauernden Alkohol-, Medikamenten- oder Betäubungsmittelmissbrauchs eingetretene Persönlichkeitsstörung (vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., § 63 Rn. 9 m. w. N.).

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