Rechtsanwalt

H.J. Anton

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Entscheidungen

Saarländisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Saarbrücken

 

3 U 1018/97

 

Urteil vom 27.08.98

 

Verjährungshemmung, Streitverkündung, Ende der Hemmung bei Regulierungsablehnung

 

 

Leitsatz

Eine Streitverkündung ist dann zulässig, wenn der Streitverkünder im Zeitpunkt der Streitverkündung aus naheliegenden Gründen für den Fall des für ihn ungünstigen Ausgangs des Rechtstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegenüber einem Dritten erheben zu können glaubt (GHBZ 65, 127, 131 m.w.N.). Eine Streitverkündung ist dagegen hinsichtlich solcher Ansprüche nicht zulässig, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber den Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (BGH a.a.O. m.w.N.). Voraussetzung einer wirksamen Streitverkündung ist deshalb, dass im Zeitpunkt der Streitverkündung aus der Sicht des Streitverkünders eine (zumindest teilweise) alternative Haftung des Dritten angenommen werden kann.

 

 

Da die Unterbrechung durch Klageerhebung, der die Streitverkündung gleich steht (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB), bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Rechtsstreits fortdauert (§ 211 Abs. 1 BGB), sind die im Jahre 1995 gegen die Beklagten eingeklagten Ansprüche nicht verjährt.

 

 

Wenn der Geschädigte seine Ansprüche bei dem Haftpflichtversicherer angemeldet hat, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Erforderlich ist eine eindeutige und endgültige Stellungnahme des Versicherers zu den angemeldeten Ersatzansprüchen (BGH VersR 1991, 179). Die Entscheidung des Haftpflichtversicherers ist nur dann eindeutig und endgültig, wenn sie sich zu den angemeldeten Ansprüchen endgültig und erschöpfend erklärt (BGH VersR 1991, 179, 180).

Kontakt

Rechtsanwalt H.J.Anton

Kaltenbachstr. 15

66111 Saarbrücken

Tel.:    0 68 1 / 3 55 45

Fax.:   0 68 1 / 3 55 46

Email

 

Bürozeiten:

Mo-Do: 9-12 Uhr

Mo, Di, Do:   14-17 Uhr    

Termine nur nach Absprache