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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Entscheidungen |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
6 WF 7/03
Beschluss vom 25.03.03
Unterhaltsanspruch eines Volljährigen gegen seine Eltern
Leitsatz Ein Volljähriger, der sich wie der Antragsteller nicht in einer Ausbildung befindet, muss primär für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und dazu verstärkt seine eigene Arbeitsfähigkeit einsetzen. Eine Unterhaltspflicht Verwandter für ihn tritt daher erst ein, wenn er sich nicht selbst unterhalten kann. Er muss grundsätzlich jede Arbeit annehmen, auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. |
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