|
Rechtsanwalt H.J. Anton |
|
Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Strafrecht |
|
Entscheidungen |
|
Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
SS 76/2008 (71/08)
Beschluss vom 09.12.2008
Darstellungserfordernisse für eine kurze Freiheitsstrafe gem. § 47 StGB
Leitsatz Es ist anerkannt, dass die Urteilsbegründung besonderen Darstellungserfordernissen genügen muss, wenn das Gericht nach § 47 StGB eine kurze Freiheitsstrafe verhängt (BGH, StV 1994, 370; Senatsbeschluss von 7. Juli 2006 - SS 25/2006; Senatsbeschluss, NStZ 1994,192), wobei § 47 StGB maßgeblich für jede Einzelstrafe zu prüfen ist (BGHSt 24, 164; BGH, NStZ 1992, 233). Dabei muss der Tatrichter nach gefestigter Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen hier kein Anlass besteht, immer dann, wenn angesichts einer während laufender Bewährungszeit begangenen Straftat ein Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung zumindest ernsthaft in Betracht kommt, wegen der Wechselwirkung zwischen beiden Entscheidungen die Möglichkeit eines Widerrufs berücksichtigen. In einem solchen Fall ist die Möglichkeit eines Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung ferner im Rahmen der tatrichterlichen Erwägungen zur Erstellung der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu erwägen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob von der Vollstreckung (nach Widerruf) in der früheren Sache eine spezialpräventive Wirkung mit der Folge ausgehen kann, dass die zusätzliche Verbüßung der in der neuen Sache verhängten Strafe nicht notwendig ist (Senatsbeschlüsse vom 16. November 2001 - SS 12/02; 7. Juli 2006 - SS 25/2006; 5. Januar 2001 - SS 71/2000; 22. Dezember 2004 - SS 48/2004; 19. Dezember 2007 - SS 74/2007). Allerdings gebietet das aus § 267 Abs. 3 Satz 1 stopp abzuleitende Begründungserfordernis keine erschöpfende ausdrückliche Abhandlung aller zu erwägenden Umstände (BGH, NStZ 2006, 227, m.w.N.). Es kann deshalb genügen, wenn die im Zusammenhang mit der Strafzumessung mitgeteilten Gründe erkennen lassen, dass die maßgeblichen Erwägungen nicht übersehen wurden. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines möglichen Widerrufs einer Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - SS 74/2007).
|
|
Kontakt Rechtsanwalt H.J.Anton Kaltenbachstr. 15 66111 Saarbrücken Tel.: 0 68 1 / 3 55 45 Fax.: 0 68 1 / 3 55 46
Bürozeiten: Mo-Do: 9-12 Uhr Mo, Di, Do: 14-17 Uhr Termine nur nach Absprache
|