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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Entscheidungen |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
9 UF 110/09
Beschluss vom 19.08.09
Kindeswohl, Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, Entscheidungsbefugnis
Leitsatz Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt hat, in Angelegenheiten des täglichen Lebens sorgerechtliche Entscheidungen alleine treffen. Handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, so ist das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Bei Streitigkeiten, die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung betreffen und in denen sich die Eltern nicht einigen können, ist auf Antrag eines Elternteils gemäß § 1628 Satz 1 BGB die Entscheidungskompetenz einem Elternteil, der nicht der den Antrag stellende Elternteil sein muss, alleine zu übertragen. Richtpunkt für die Entscheidung - nicht nur für die Frage der erheblichen Bedeutsamkeit der Angelegenheit - ist das Kindeswohl (§ 1697 a BGB). Dabei obliegt es den Gerichten, nicht eine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern umfassend zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen, wobei auch die Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schule an diesem Maßstab zu messen sind (BVerfG, FamRZ 2003, 511; Hoppenz/van Els, Familiensachen, 9. Aufl., A.I. § 1628, Rz. 4).
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