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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
6 WF 95/06
Beschluss vom 12.12.06
Grenzen der Beibehaltung der gemeinsamen
Leitsatz Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist sowohl objektive Kooperationsfähigkeit als auch subjektive Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern. Weiterhin setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2004, 1015, 1016; 354 f). Gelingt es den Kindeseltern hingegen nicht, zum Einvernehmen im Interesse des Kindes zu gelangen, weil ihnen die notwendige Konsens– und Kommunikationsfähigkeit fehlt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts folgen, der Alleinsorge der Vorzug zu geben. Die Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz enthält nämlich kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge der Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt werden sollte und die Alleinsorge nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommt. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. BGH, FamRZ 1999, 1646 ff; Senatsbeschluss vom 12. Januar 2005—9 UF 100/04-. m. w. N.).
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