Rechtsanwalt

H.J. Anton

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Entscheidungen

Saarländisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Saarbrücken

 

9 UF 97/05

 

Beschluss vom 19.10.2005

 

Amtsermittlungsgrundsatz in Gewaltschutzverfahren, fehlerhafte Ladung, keine Gelegenheit zu anwaltlicher Vertretung

 

 

 

Leitsatz

1.

Im Verfahren auf Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz hat das Familiengericht nach § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Auch darf das Familiengericht seine Entscheidung nicht allein auf das Vorbringen einer Partei gründen. Denn im vorliegenden Verfahren gilt nicht das Prinzip der formellen Wahrheit, wie es der Zivilprozess kennt, sondern das Prinzip der materiellen Wahrheit. Das Gericht ist bei den Feststellungen von Tatsachen, die Entscheidungsgrundlagen werden sollen, daher weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten und deren Beweisanträge gebunden, noch darauf angewiesen. Selbst unstreitige Tatsachen und tatsächliche Zugeständnisse sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2005 -
9 UF 167/04 - m.w.N.).

 

2.

Darüber hinaus hat das Familiengericht verfahrensfehlerhaft am 14. Juni 2005 in der Hauptsache verhandelt und entschieden, obwohl die Ladung der Parteien ausweislich der Ladungsverfügung des Familiengerichts vom 9. Juni 2005 ausschließlich zur mündlichen Verhandlung über den Antrag des Antragsstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgt war. Dass die Parteien auf eine Ladung zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache verzichtet haben, kann nicht angenommen werden, nachdem hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind.

 

3.

Schließlich hat das Familiengericht dem Antragsgegner auch keine hinreichende Gelegenheit gegeben, einen Anwalt mit seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung zu beauftragen, nachdem zwischen Ladung und Termin nur zwei Tage lagen, was umso schwerer wiegt, als der Antragssteller in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war.

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