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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Entscheidungen |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
Ss 100/2008 (97/08)
Beschluss vom 26.02.09
Unterlassene Gesamtstrafe, Erwägung offener Vollzug statt Strafaussetzung zur Bewährung
Leitsatz Ein die Aufhebung begründender Rechtsfehler liegt zum Nachteil des Angeklagten schon dann vor, wenn die Bildung einer nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ernsthaft in Betracht kommenden Gesamtstrafe ohne hinreichende Begründung unterblieben ist und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf einer Verletzung des sachlichen Rechts - nämlich einer Verletzung von § 55 StGB -beruht.
Rechtsfehlerhaft ist vorliegend die zum Nachteil des Angeklagten von dem Landgericht angestellte Erwägung, dem Angeklagten sei es auch ohne Strafaussetzung zur Bewährung möglich, seiner Arbeit seiner Arbeit im offenen Vollzug nachzugehen. Soweit das Bestehen einer geregelten Berufstätigkeit als Ausdruck der sozialen Einbindung eines Angeklagten unter Würdigung sämtlicher sonstigen Lebensverhältnisse im Rahmen der nach § 56 StGB anzustellenden Sozialprognose geeignet sein kann, zur Erwartung eines künftigen straffreien Lebens beizutragen, haben etwaige Möglichkeiten zur Ausübung einer Berufstätigkeit in der Strafhaft hierfür keine Relevanz. |
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