Rechtsanwalt

H.J. Anton

Fachanwalt für Familienrecht

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Entscheidungen

Saarländisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Saarbrücken

 

9 UF 21/99

 

Beschluss vom 24.06.99

 

Vereinbarung beim Versorgungsausgleich; Ehezeitverkürzung

 

 

Leitsatz

Gemäß § 1408 Abs. 2 BGB können die Ehegatten in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen, und zwar auch teilweise (BGH, FamRZ 1986, 890, 892). Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten ist aber insoweit begrenzt, als sie den durch die Bestimmungen der
§§ 1587 ff BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (BGH, FamRZ 1988, 153, 154; FamRz 1990, 273, 274 und 384, 386).

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