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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Bundesgerichtshof in Strafsachen
4 StR 336/98
Beschluss vom 10. Februar 1998
§ 64 StGB; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Straftat zur Finanzierung des Drogenkonsums
Leitsatz Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte bereits im Alter von 14 bis 15 Jahren Drogen zu konsumieren und musste infolge seiner ausgeprägten Drogensucht seine Lehre abbrechen. In den Jahren 1980 bis 1996 wurde er immer wieder zur Beschaffung von Rauschmitteln straffällig, weshalb gegen ihn mehrjährige Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verhängt und vollstreckt wurden. Drei Therapieversuche in den Jahren 1995 und 1996 - die Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe war nach § 35 BtMG zurückgestellt worden - brach der Angeklagte jeweils nach kurzer Zeit ab, weil er immer wieder rückfällig wurde. Seitdem konsumierte er bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 24. November 1996 täglich Heroin und Kokain. Die verfahrensgegenständliche, am 20. November 1996 begangene Straftat verübte der Angeklagte zur Finanzierung seines Drogenkonsums, nachdem er etwa eine Stunde vor der Tat seinen letzten Kokainvorrat aufgebraucht hatte. Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nahe. Dass beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 94, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist der Angeklagte krankheitseinsichtig und gewillt, eine Therapie in einem strengen Rahmen und unter entsprechendem Druck zu versuchen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 6). |
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