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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
1 Ws 142/07
Beschluss vom 12.07.07
Zwingende Notwendigkeit der Anhörung durch Vollstreckungsgericht
Leitsatz Aus der Akte ergibt sich, dass dem Verurteilten zwar die Stellungnahme der Klinik zur Frage des weiteren Vollzugs der Maßregel vom 15. Mai 2007 bekannt war und dass er insoweit, ebenso wie sein Verteidiger (Bl.79, 80 d.A.), auf die mündliche Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer verzichtet hat.
Die Zuschrift der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2007 (Bl. 78 d.A.), in der diese sich nicht nur zum Weitervollzug der Maßregel (§ 67d Abs. 5 StGB) geäußert, sondern sich auch gegen die Aussetzung des Strafrestes zum 2/3-Zeitpunkt am 12. Juni 2007 ausgesprochen hat, ist dem Verurteilten und seinem Verteidiger demgegenüber nicht übermittelt worden. Schon infolge Unkenntnis des insoweit gestellten Antrags beziehen sich die Verzichtserklärungen des Verurteilten und seines Verteidigers nicht zugleich auf die Strafaussetzungsfrage und die vor dieser Entscheidung ebenfalls - unabhängig von der Entscheidung über den Weitervollzug der Maßregel - gebotene mündliche Anhörung.
Umstände, unter denen von der mündlichen Anhörung abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Dass eine Beeinflussung der Entscheidung von ihr eher nicht zu erwarten ist, weil die Strafvollstreckungskammer meinen könnte, nach Aktenlage eine ungünstige Prognose stellen zu müssen, rechtfertigt das Absehen von einer mündlichen Anhörung keinesfalls
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