Rechtsanwalt

H.J. Anton

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Entscheidungen

Saarländisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Saarbrücken

 

6 UF 50/02

 

Beschluss vom 18.12.02

 

Notarielle Vereinbarung zum Enddatum des Versorgungsausgleiches

 

 

Leitsatz

In notarieller Urkunde vom 2. Mai 2000 - UR-Nr. 494/2000 der Notarin Dr. Oechsler in Saarlouis - haben die Parteien unter anderem vereinbart, dass der Versorgungsausgleich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch das Gericht durchgeführt werden solle, jedoch „mit der Maßgabe, dass als Enddatum für den der Berechnung zugrunde zu legenden Zeitraum der 1. Juni 2000 gilt“.

Wäre die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 2. Mai 2000 dahin auszulegen, dass die Parteien damit ein anderes als das gesetzlich definierte Ehezeitende festlegen wollten, wäre sie unwirksam. Denn das Ehezeitende und die auf diesen Zeitpunkt zu beziehende Anwartschaftsbewertung unterliegen nicht der Parteidisposition (BGH, FamRZ 1990, 273, 275; Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2000 - 6 UF 99/00 - und vom 27. Juli 2000 - 6 UF 128/99 - , OLGR Saarbrücken 2000, 510, jeweils m.w.N.; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 9 UF 147/00 -; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 BGB, Rz. 29; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil IV, Rz. 291; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 82 f, 794).

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