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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Strafrecht |
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Entscheidungen |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
6 UF 114/98
Beschluss vom 01.02.99
Beschwerde, Einrichtung eines Kontos bei fehlender Rentenversicherung
Leitsatz Wird für den im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigen Ehegatten - wie hier dem Familiengericht unzutreffend vorgetragen - kein Versicherungskonto geführt, ist das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB gemäß § 126 Abs. 3 SGB VI auf ein bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu errichtendes Konto vorzunehmen. Die früheren speziellen Zuständigkeitsbestimmungen (§ 1304 c Abs. 1 RVO, § 83 c Abs. 1 AVG), wonach der Ausgleichsberechtigte ohne eigene Versicherungszeiten in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung als versichert galt, in dem das Konto des Verpflichteten geführt wird, sind entfallen; statt dessen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 125 ff SGB VI (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 b BGB, Rz. 21).
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