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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Strafrecht |
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Entscheidungen |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
6 UF 81/00
Beschluss vom 19.03.01
Umgang, § 1684 BGB
Leitsatz Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts nach Art, Ort und Zeit richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1684 BGB, Rz. 10). Nach dem aus § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB abgeleiteten Rechtsgedanken soll das Familiengericht nur dann von Amts wegen eingreifen, wenn und soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., m.w.N.). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die - auch vom verfahrensbeteiligten Kreisjugendamt befürwortete - Vereinbarung der Parteien nicht dem Wohle des Kindes entspricht, weswegen sich der Senat die einvernehmlich getroffene Regelung der Eltern zu eigen gemacht hat.
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