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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Strafrecht |
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Entscheidungen |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
9 UF 157/97 SO
Beschluss vom 19.01.98
Elterliche Sorge, Anhörung von Kindern
Leitsatz Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts besteht die sich aus § 50b I FGG ergebende Pflicht zur Anhörung von Kindern grundsätzlich bereits dann, wenn ein Kind nach seinem Alter in der Lage ist, bestimmte Vorstellungen und Empfindungen zu entwickeln und diese in verständlicher Weise zu äußern (vgl. etwa Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.09.1987 - 9 UF 187/87; 01.12.1996 - 9 UF 105/96 und 27.06.1996 - 6 UF 34/96). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, DAVorm 1992, 499, 506, 507) ist im Rahmen von § 50b I FGG die Anhörung des Kindes jedenfalls ab dessen dritten Lebensjahr veranlasst.
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