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Rechtsanwalt H.J. Anton |
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Entscheidungen |
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Saarländisches Oberlandesgericht Oberlandesgericht Saarbrücken
Ss 12/02 (15/02)
Beschluss vom 20.12.02
Bewährungsentscheidung bei Straftat während
Leitsatz Insbesondere dann, wenn der Widerruf dazu führt, dass der Angeklagte erstmalig (vgl. Senat in Ss 34/99, Ss 26/01 und Ss 42/01) oder nach Ablauf einer längeren Zeitspanne wieder eine Freiheitsstrafe verbüßen muss (vgl. Senat in Ss 26/99 und Ss 36/01) - was hier (wohl) der Fall wäre, weil nach den mitgeteilten Urteilsgründen die letzte Haftvollstreckung gegen ihn eine lange Reihe von Jahren zurückliegt - muss sich das Tatgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob es dennoch notwendig ist, dass die im vorliegenden Verfahren verhängte Strafe zusätzlich verbüßt wird, da von der in ihrer Vollstreckungsaussetzung evtl. widerrufenen - in ihrer Dauer gar erheblich längeren - Freiheitsstrafe eine spezialpräventive Wirkung ausgehen kann. Da die Urteilsfeststellungen keine Angaben zu einem möglichen Widerruf enthalten, sind sie insoweit lückenhaft. Das Schweigen des Urteils über diese Umstände lässt die Deutung zu, dass das Berufungsgericht diese entscheidungserheblichen Gesichtspunkte nicht bedacht hat.
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