Rechtsanwalt

H.J. Anton

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Entscheidungen

Saarländisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Saarbrücken

 

Ss 43/2004 (63/04)

 

Beschluss vom 20.12.04

 

Berufungsverwerfung, Wiedereinsetzung; Nichteinhaltung der Ladungsfrist

 

 

Leitsatz

Die im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen tragen im Ergebnis die Schlussfolgerung der Strafkammer, der Angeklagte sei ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben. Zwar lag zwischen der Zustellung der Ladung am 29.Mai 2004 (Bl. 57R d.A.) und dem Hauptverhandlungstermin am 03. Juni 2004 nicht die gem. § 217 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Frist von einer Woche. Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. Denn der mit der Vorschrift des § 217 Abs. 1 StPO verfolgte Zweck, dem Angeklagten ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren, trifft auch bei einem Verfahren gegen einen ausgebliebenen Angeklagten zu, sodass dem Angeklagten bei verkürzter Ladungsfrist zuzumuten ist, um Aussetzung der Verhandlung gem. § 217 Abs. 2 StPO nachzusuchen. Die Einhaltung der Ladungsfrist ist auch keine rechtsstaatlich unabdingbare Verfahrensmodalität zur Sicherstellung der Justizförmigkeit des Verfahrens. Es ist deshalb anerkannt, dass die Nichteinhaltung der Ladungsfrist die Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO nicht hindert (vgl. BGHSt 24, 150; Senat in VRS 44, 190; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 329 Rn. 11).

 

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