Rechtsanwalt

H.J. Anton

Fachanwalt für Familienrecht

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Entscheidungen

Saarländisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Saarbrücken

 

Ss 44/2004 (67/04)

 

Beschluss vom 20.12.04

 

Berufungsverwerfung; Abgrenzung allgemeine Sachrüge bei rechtsfehlerhafter Annahme der Voraussetzung für eine Berufungsverwerfung; Wiedereinsetzungsantrag

 

 

Leitsatz

Auf die Sachrüge ist das Urteil dann allerdings allein daraufhin zu überprüfen, ob die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Verwerfung der Berufung zu tragen geeignet sind bzw. ob sie hinreichen, diese Überprüfung vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte, die der des erkennenden Senats entspricht (vgl. NJW 1975, 1613), muss das nach § 329 Abs. 1 StPO ergangene Verwerfungsurteil so begründet sein, dass das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. Insbesondere müssen etwa vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige ggf. als Entschuldigung in Betracht kommenden Tatsachen wiedergegeben und gewürdigt werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 03,86; OLG Köln StV 1989, 53, OLG Dresden a.a.O.). Alle Entschuldigungsgründe, über die das Urteil schweigt, sind nicht mit der Revision, sondern - wie hier geschehen - mit einem Wiedereinsetzungsverfahren
gem. § 329 Abs. 3 StPO vorzubringen
(Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 329 Rn. 42).

 

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